AGB

AGB

§1 Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Bedingungen muss von uns schriftlich zugestimmt werden.

§2 Vertragsschluss, Abnahme, Rücktritt von Verträgen, Beschaffungsrisiko

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich (in der Regel per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.

3. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.

4. Der Kunde verpflichtet sich, die Rahmenauftragsmenge (Kontraktmenge) frist- und mengengerecht entsprechend der im Rahmenvertrag vereinbarten Liefermonate und Teilabnahmemengen abzunehmen. Wird der Versand oder die Abholung der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem die Ware hätte versandt oder der Kunde die Ware hätte abholen müssen, eine Einlagerung auf alleiniges Risiko des Kunden vorzunehmen und die hierdurch verursachten Lager-, Halte- und Finanzierungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5. Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von bis zu zwei Wochen hinauszuschieben.

6. Wir behalten uns das Recht zum Rücktritt von Verträgen (Aufträgen, Kontrakten) vor für den Fall, dass der Vertragspartner die vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermine oder die vereinbarten Zahlungsfristen nicht einhält.

7. Verträge (Aufträge, Kontrakte) werden grundsätzlich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung geschlossen. Insbesondere behalten wir uns das Recht zum Rücktritt von Verträgen vor, wenn nach Vertragsabschluss Ernteausfälle aufgrund höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungsbedingungen eintreten, oder wenn einer unserer Lieferanten aus Gründen, die wir nicht beeinflussen können, seine Lieferfähigkeit verliert.

§3 Preise, Zahlung

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise freibleibend ab Werk.

2. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO einschließlich Verpackung, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

3. Unsere Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis und die Forderung eines höheren Schadens durch uns sind zulässig.

4. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist der Rücktritt vom Vertrag möglich. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 4 Lieferung, Gewährleistung

1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

3. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen.

4. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

5. Der Besteller hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden, offensichtliche Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen. Transportschäden sind sofort vom Auslieferer auf dem Lieferschein zu bestätigen. Anderenfalls kann kein Ersatz geleistet werden. Andere offensichtliche Mängel hat uns der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen, schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.

6. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung, natürlichen Schwund sowie Schädlingsbefall entstehen.

7. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung berechtigt. Ist dies nicht möglich, kann eine Ersatzlieferung vorgenommen werden. Im Falle der Mängelbeseitigung übernehmen wir die erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten). Neben Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann auch eine Minderung des Kaufpreises vereinbart werden. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

8. Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf unserer fehlerhaften Ware beruhen.

9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der Ware.

10. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Verarbeitungsbeginn durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungszwecke geeignet ist.

11. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen durch uns bedarf stets der Schriftform.

§5 Lohnverarbeitung

1. Für die Qualität der uns beigestellten Rohware zur Lohnverarbeitung übernehmen wir keine Haftung.

2. Über Gefahren für unsere Mitarbeiter oder unsere Waren, z.B. durch Ungeziefer, Allergene oder Pestizide, die von der beigestellten Rohware ausgehen, sind wir als Auftragnehmer vorab zu informieren. Erfolgt dies nicht, kann der Auftraggeber für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

3. Die von uns zu erbringenden Dienstleistungen werden im Vertrag (Auftrag, Kontrakt) schriftlich festgehalten.

4. Eine Veredlung zu einem Produkt mit von Ihnen vorgegebenen Eigenschaften ist nur möglich, sofern die Qualität der beigestellten Rohware dies zulässt. Vorab bekannte Mängel an der Ware sind uns schriftlich mitzuteilen. Sollten wir bei der Wareneingangsprüfung oder der Verarbeitung Mängel feststellen, informieren wir Sie darüber umgehend schriftlich.

5. Analysen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Auf Wunsch und gegen Kostenübernahme schicken wir Produktionsmuster an ein vom Auftraggeber genanntes Labor.

6. Sofern Verlesen/ Aussortieren von Fremdkörpern aus der Ware Bestandteil des Auftrags ist, erfolgt dies im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten. Eine Garantie für 100%ige Fremdkörperfreiheit nach Verlesen/ Aussortieren von Fremdkörpern kann nicht gegeben werden.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Weiterveräußerung, Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so tritt die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung an die Stelle der gelieferten Ware (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die gelieferten Waren dienen nicht zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebs des Käufers. Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) auf Kosten des
Käufers zurückzunehmen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

§7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Darmstadt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Darmstadt.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der 
Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.